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Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (3. AufenthVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 69 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und das Bundesministerium des Innern auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162):


Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 14. Mai 2008 AufenthV Anlage B, § 46, Anlage C

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 252), wird wie folgt geändert:

1.
In § 46 Nr. 4 wird die Angabe „30" durch die Angabe „60" ersetzt.

2.
Anlage B Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Vor dem Wort „Algerien" wird das Wort „Albanien," eingefügt.

b)
Nach dem Wort „Algerien," werden die Wörter „Bosnien und Herzegowina," eingefügt.

c)
Nach den Wörtern „Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik," werden die Wörter „Moldau," und „Montenegro," eingefügt.

d)
Nach den Wörtern „Russische Föderation," wird das Wort „Serbien," eingefügt.

e)
Nach dem Wort „Tunesien," wird das Wort „Ukraine," eingefügt.

3.
Anlage C Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Angola," wird durch die Wörter „Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe)," ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Libanon," wird das Wort „Myanmar," eingefügt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Mai 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.