Artikel 62 - Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes (BMFRuMünzGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715 (Nr. 18); Geltung ab 17.05.2008, abweichend siehe Artikel 63
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Artikel 62 Aufhebung partiellen Bundesrechts



Die nachfolgenden Rechtsvorschriften für Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg werden als Bundesrecht aufgehoben:

1.
die Verordnung über die Lebens- und Rentenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 Abs. 13 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),

2.
die Verordnung über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-1-a, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3.
die Zweite Verordnung über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 Abs. 14 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),

4.
die Dritte Verordnung über die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-3-a, veröffentlichten bereinigten Fassung.



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