§ 6 - Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)

Artikel 1 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.06.2008; FNA: 2160-3 Jugendförderung
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§ 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden.

(2) 1Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und ausschließlich ununterbrochen geleistet. 2§ 5 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen sind. 3Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung. 4Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:

1.
Die pädagogische Begleitung wird von einem nach § 10 zugelassenen Träger sichergestellt,

2.
zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst und während des Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trägers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit,

3.
die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.

5Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. 6Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. 7Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. 8Die Teilnahme ist Pflicht.

(3) 1Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. 2§ 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. 3Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. 4Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres G. v. 6. Mai 2019 BGBl. I S. 644 m.W.v. 11. Mai 2019

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Frühere Fassungen von § 6 JFDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
vom 06.05.2019 BGBl. I S. 644

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 JFDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 JFDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JFDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 JFDG Fördervoraussetzungen
... Engagements. Ein Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienst von einem nach § 10 ...
§ 7 JFDG Kombinierter Jugendfreiwilligendienst (vom 11.05.2019)
... 2 findet keine Anwendung. Die pädagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 erfolgen; Zwischenseminare können auch im Inland stattfinden. § 5 Abs. 2 gilt ...
§ 8 JFDG Zeitliche Ausnahmen (vom 11.05.2019)
... Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen ...
§ 10 JFDG Träger
... Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die 1. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
§ 13 SUrlV Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
... Beamtin oder ein Beamter 1. ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, 2. ein freiwilliges ökologisches Jahr nach ... 2. ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder 3. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Teilzeitmöglichkeit in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 644
Artikel 2 TzFDG Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
... Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz anzurechnen." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ... Satz 1 wird die Angabe „§§ 5 und 7" durch die Angabe „§§ 5, 6 und 7" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 9 Nummer 12 ... 9 Nummer 12 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1b Satz 5" ersetzt. 8. § 14 wird aufgehoben. 9. § 15 wird ...


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