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Sechzehntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (16. WSGÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 WSG Anlage 1

Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510), das durch § 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)

Wehrsold-
gruppe
DienstgradWehrsoldtagessatz
Euro
1Grenadier 9,41
2Gefreiter 10,18
3Obergefreiter 10,95
4Hauptgefreiter 11,71
5Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,
Stabsunteroffizier, Fahnenjunker
13,25
6Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel 13,76
7Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,
Oberstabsfeldwebel, Leutnant
14,27
8Oberleutnant 14,78
9Hauptmann 15,29
10Stabshauptmann, Major, Stabsarzt 15,80
11Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt 16,32
12Oberst, Oberstarzt 16,83
13General 17,85



Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrsoldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretenden Änderungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

 
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