Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist
§ 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Artikel 1 2. FriseurAusbVÄndV ... wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt: „ § 10a Übergangsvorschrift". 2. Nach § 10 wird folgender § 10a ... „§ 10a Übergangsvorschrift". 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Übergangsvorschrift Für ... 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Übergangsvorschrift Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum ...