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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (2. FriseurAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070 (Nr. 24); Geltung ab 01.08.2022

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2022 FriseurAusbV § 10a (neu), Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2021 (BGBl. I S. 861) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Übergangsvorschrift".

2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Übergangsvorschrift

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden."

3.
In der Anlage wird in Abschnitt A die laufende Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3 Dekorative Kosmetik und
Maniküre
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und
beurteilen
b) Haut reinigen und Kompressen legen
c) Tages-Make-up gestalten
d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel for-
men
f) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
6  
  g) Nägel polieren und dekorativ gestalten
h) Hände und Unterarme mit ausgewählten Präpara-
ten massieren
i) Make-up für besondere Anlässe gestalten
 6".


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