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Artikel 10 - Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PfWG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 GKV-WSG Artikel 44, Artikel 45

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378, 3305), zuletzt geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 44 wird Nummer 6 Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und § 12f Satz 2 zu erlassen,"."

2.
Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. § 5 wird wie folgt geändert:

 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In der privaten Pflege-Pflichtversicherung und bei Gewährung von Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten sowie dem Abgang zur sozialen Pflegeversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung keine weiteren Abgangswahrscheinlichkeiten berücksichtigt werden.""

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für Versicherte, die gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes von einem anderen Unternehmen unter Mitgabe des Übertragungswertes gemäß § 13a gewechselt sind, dürfen in der Krankenversicherung erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nur auf den Teil der Prämie bezogen werden, der über die Prämie hinausgeht, die sich ergeben würde, wenn der Versicherte in den Basistarif des anderen Unternehmens wechseln würde. Für den Wechsel in der privaten Pflege-Pflichtversicherung dürfen erneute Abschlusskosten durch Zillmerung nicht eingerechnet werden.""

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Übertragungswert

(1) Der Übertragungswert im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnet sich als Summe aus der Alterungsrückstellung, die aus dem Beitragszuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versicherungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und der Alterungsrückstellung für die gekündigten Tarife, höchstens jedoch der Alterungsrückstellung, die sich ergeben hätte, wenn der Versicherte von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).

(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alterungsrückstellung sind die Rechnungsgrundlagen des brancheneinheitlichen Basistarifs nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu verwenden. Für Versicherungszeiten vor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungsgrundlagen der Erstkalkulation des Basistarifs mit folgenden Maßgaben zu verwenden:

1.
Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation ist die Sterbetafel zu verwenden, welche das Unternehmen bei der Neu- und Nachkalkulation im betreffenden Jahr verwendet hat.

2.
Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr um 5 vom Hundert zu vermindern.

(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in der Pflege-Pflichtversicherung zu einem anderen Unternehmen, gilt die Alterungsrückstellung als Übertragungswert im Sinne des § 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.""



 

Zitierungen von Artikel 10 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 PfWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 4 GKV-OrgWG Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
... vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt ...