Artikel 4 - REACH-Anpassungsgesetz (REACH-AnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2008 ChemVerbotsV § 7, § 8

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder

4.
entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar."

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Zitierungen von Artikel 4 REACH-Anpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 REACH-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in REACH-AnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 2. ChemVerbotsVÄndV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922), wird wie folgt geändert: 1. § ...


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