§ 2 Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
interne Verweise§ 4 WeinfondsV Ordnungswidrigkeiten ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht ...
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