Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin (FeinOAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.07.2002 BGBl. I S. 2748; zuletzt geändert durch § 18 V. v. 12.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 95
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-299 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Ausbildungsplan
§ 6 Berichtsheft
§ 7 Zwischenprüfung
§ 8 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
§ 9 Nichtanwendung von Vorschriften
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Feinoptiker/Feinoptikerin wird

1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 74, Feinoptiker der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

staatlich anerkannt.

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§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

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§ 3 Ausbildungsberufsbild


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

10.
Messen und Prüfen, Endkontrolle,

11.
Grundlagen der Metallbearbeitung,

12.
Fügen,

13.
Reinigen von optischen Bauelementen und Baugruppen,

14.
Herstellen von plan- und rundoptischen Bauelementen,

15.
Oberflächenveredelung,

16.
Montieren und Justieren von optischen und feinmechanischen Bauteilen zu Baugruppen,

17.
Bedienen der Produktionsanlagen, Überwachen des Produktionsablaufes,

18.
Aufbauen und Prüfen von pneumatischen Steuerungen,

19.
Herstellen von Einzel- und Serienteilen,

20.
Kundenorientiertes Handeln.

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§ 4 Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

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§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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§ 7 Zwischenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen und Fügen optischer Bauelemente unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Fügetechniken unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie

2.
Messen, Prüfen und Kontrollieren einschließlich Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüfprotokolls.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann.

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§ 8 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 35 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag entsprechende Aufgabe, die aus einem vorbereitenden Teil und einem darauf aufbauenden Fertigstellungsprozess besteht, durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen optischer Bauelemente unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie

2.
Fügen, Montieren und Justieren zu optisch-feinmechanischen Baugruppen einschließlich Messen, Prüfen und Kontrollieren auf geometrische Anforderungen und optische Eigenschaften, Ändern und Optimieren von Einstellwerten an Geräten, Maschinen oder Anlagen.

Die Durchführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Bauelemente zu Baugruppen montieren, justieren, auf Funktion prüfen und Fertigungsabläufe überwachen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Aufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Die Bearbeitung der Aufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen:

1.
Fertigungstechnik,

2.
Mess- und Prüftechnik sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Mess- und Prüftechnik sind fachliche Probleme insbesondere mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Hierbei kommen insbesondere in Betracht:

1.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung plan- und rundoptischer Bauelemente unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren, bei der Oberflächenveredelung sowie Montage zu Baugruppen für feinoptische Geräte, bei der Anwendung numerisch gesteuerter Maschinen und deren Programmierung, bei der Erstellung von Planungsunterlagen und Verfahrensanleitungen für Fertigungsprozesse, beim Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen, die für die Fertigung und Montage erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Vorgaben auswählen, anpassen und Arbeitsschritte planen kann.

2.
Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik:

Beschreiben der Vorgehensweise beim Messen, Prüfen und Kontrollieren sowie bei der systematischen Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach vorgegebenen Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, Verfahrensanleitungen erstellen, Mess- und Prüfverfahren auswählen, anwenden und Vorgaben des Qualitätsmanagements beachten, die jeweiligen Mess- und Prüfmittel einsetzen sowie die Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren sowie interpretieren kann.

3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Fertigungstechnik 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik 40 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Aufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

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§ 9 Nichtanwendung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Feinoptiker/Feinoptikerin" im Handwerk, Fachliche Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens (Anerkennung) sowie für den Ausbildungsberuf "Feinoptiker/Feinoptikerin" in der Industrie sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.

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§ 10 Übergangsregelung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

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Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinoptiker/zur Feinoptikerin



(siehe BGBl. I 2002 S. 2748ff)



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