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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin (ProdTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.2008 BGBl. I S. 1034, 2009 I S. 3850
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-44 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin - Sachliche Gliederung -


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
123
1Betreiben von Produktions-
anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
 
1.1Planen und Vorbereiten von
Produktionsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
a) Informationen über technische und technologische Bedingun-
gen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbeson-
dere Stückzahlvorgaben, beschaffen
b) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-
keit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren
c) die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen,
Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
d) Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfä-
higkeit prüfen
e) Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften ein-
stellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Pro-
duktionsfähigkeit herstellen
1.2Durchführen von Produktions-
aufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich
Qualität beurteilen
b) Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvor-
gaben sicherstellen
c) Qualität der Produkte überwachen
d) Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und
lagern
e) überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entspre-
chend den betrieblichen Vorgaben leiten
f) Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermei-
dung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
1.3Abschließen von Produktions-
aufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle er-
stellen
b) Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
c) IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
2Einrichten und Warten von
Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Umrüsten und Wiederinbetrieb-
nehmen von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Pro-
zessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen
b) Funktionsprüfungen durchführen
c) Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumen-
tieren
2.2Beurteilen der Sicherheit von
Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen
b) Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und
Anlagen prüfen
c) wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen
Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchfüh-
ren, Prüfprotokolle anfertigen
2.3Prüfen und Inspizieren von
Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren
b) Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diag-
nosesoftware einsetzen
c) Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchfüh-
ren
d) vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Pro-
duktionsbedingungen durchführen
3Konfigurieren von Produktions-
anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
 
3.1Ermitteln, Testen und Einstellen
von Prozessparametern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren
b) Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen,
Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fer-
tigungsparameter auswählen
c) Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse do-
kumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Pro-
zessvorschriften nutzen
d) Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfun-
gen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne
erstellen
3.2Strukturieren und Programmieren
von technischen Abläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen
b) Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern
und optimieren
c) Muster und Prototypen testen
4Anfahren von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
 
4.1Aufstellen von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene
Aufstellungsbedingungen sicherstellen
b) technische Prüfungen veranlassen
4.2Einrichten der Eingangs- und
Ausgangslogistik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
a) Transport- und Lagersysteme einrichten
b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
c) Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte
Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern
d) Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach
logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umwelt-
kriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und
auf Einsatzfähigkeit prüfen
4.3Erproben von Produktionsabläufen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe
sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe
und Fertigungsparameter erproben
b) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, pro-
zessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchfüh-
ren
c) Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die
Prozesskette sichern
d) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauer-
tests durchführen
e) Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
4.4Übergeben oder Übernehmen
von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)
a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren
b) Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Besei-
tigung ergreifen
c) Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
d) Übernahmen dokumentieren
5Gestalten und Sichern von
Produktionsprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
 
5.1Analysieren von Produktions-
prozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statisti-
schen Qualitätskontrolle auswerten
b) Produktrückläufe analysieren
c) Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und
beurteilen
d) Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie unge-
richtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren
e) interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und
kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen
f) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen fest-
stellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen
analysieren
g) Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Be-
rücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche
bewerten
5.2Simulieren von Produktions-
prozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständig-
keit und Qualität überprüfen
b) technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt
simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentie-
ren
c) Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen
überprüfen und erproben
5.3Optimieren von Produktions-
prozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)
a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Pro-
zessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Pro-
zessparameter schließen
b) Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumen-
tieren und auswerten
c) Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichs-
übergreifender Prozesse erarbeiten
d) Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwick-
lern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam
besprechen und umsetzen
e) Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und ein-
weisen
f) bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen
für Produktionsanlagen mitwirken
5.4Organisieren von Logistikprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)
a) technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werk-
stoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen
b) Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, ver-
arbeiten und ausgeben
c) Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling
sicherstellen


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
123
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
 
1.1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
1.2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der
Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2Information, Kommunikation
und Organisation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
 
2.1Betriebliche Kommunikation und
Teamarbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbü-
cher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und
englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durch-
führen, Informationen auswerten
b) Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken er-
stellen
c) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-
ren
d) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
e) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-
menstellen und ergänzen
f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situati-
onsgerecht und zielorientiert führen
g) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im
Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
h) Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und
Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsen-
tieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
2.2Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)
a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungs-
pläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in
deutscher und englischer Sprache anwenden
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
c) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten
und anwenden
d) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
e) Datensätze handhaben und anpassen
f) Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
2.3Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)
a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und ex-
ternen Partnern sicherstellen
b) Übergabeprozesse abstimmen
c) Reklamationen annehmen
2.4Planen der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)
a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Auf-
trägen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-
men
b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Ge-
samtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und er-
forderliche Abwicklungszeiten einschätzen
c) erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie
Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und
bereitstellen
d) Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszu-
sammenhänge ermitteln,
e) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erpro-
ben und optimieren
f) Lösung implementieren und organisatorisch absichern
2.5Projektmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)
a) Produktionsaufgaben analysieren
b) Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
c) Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben definieren
d) Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritä-
ten setzen
e) IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
3Produktionsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
 
3.1Qualitäts-, Umwelt- und Sicher-
heitsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)
a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
b) betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
c) Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei
der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
d) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur
Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten
3.2IT-Systeme und Vernetzung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)
a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren
und nutzen
b) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie-
ren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden
c) bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke
mitwirken
3.3Produkt- und Prozessdaten-
management
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)
a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nut-
zen
b) Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nut-
zen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen
c) Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
d) technische Dokumentationen abrufen und einstellen
4Produktionstechnologien und
-prozesse
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität
der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften,
Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich
der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcen-
schonung beurteilen
b) Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Pro-
duktionsverfahren und der geforderten Qualität
c) Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hin-
sichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten
d) Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbe-
sondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik
und Steuerung
e) Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff,
Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmie-
rung sowie Kosten
f) Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff-
eigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die
Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes
g) Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl
der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität
h) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbe-
sondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
5Arbeitsorganisation und
Produktionssysteme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und
Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren
b) Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massen-
produktion, identifizieren
c) zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteu-
erte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden
d) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen
sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
e) Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und
Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Or-
ganisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen
f) Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktions-
planung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden




 

Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ProdTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ProdTechnAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 7 ProdTechnAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...