Änderung § 12 EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung vom 14.12.2011

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Operationelle Programme


(1) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen kann nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.

(2) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds innerhalb eines Jahres sind von den Erzeugerorganisationen schriftlich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Aufnahme neuer Maßnahmen in das operationelle Programm kann einmal im laufenden Jahr beantragt werden.

(3) Folgende Änderungen innerhalb eines Jahres können ohne vorherige Genehmigung auf eigene finanzielle Verantwortung der Erzeugerorganisation durchgeführt werden:

1. das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,

2. die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 20 Prozent zu überschreiten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 67 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 im laufenden Jahr vermindert werden darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders begründeten Fällen kann die für die Genehmigung des operationellen Programms zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen nach Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können die zuständigen Stellen im Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.

(Text neue Fassung)

(4) Der Anteil, um den der Betriebsfonds nach Artikel 66 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 im laufenden Jahr vermindert werden darf, beträgt höchstens 40 Prozent. In besonders begründeten Fällen kann die für die Genehmigung des operationellen Programms zuständige Stelle eine darüber hinausgehende Unterschreitung erlauben.

(5) Im Falle von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen nach Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können die zuständigen Stellen im Einzelfall eine Erhöhung des Betriebsfonds im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent zulassen.

(6) Die zuständige Stelle soll den Erzeugerorganisationen ihre Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 innerhalb von vier Wochen mitteilen.

vorherige Änderung

(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(8) Die in Artikel 64 Unterabs. 1 und Artikel 66 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und der Anträge auf Änderung der operationellen Programme werden für das Jahr 2008 bis zum 15. Oktober verlängert.




(7) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die in Artikel 63 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten Fristen zur Vorlage der operationellen Programme und für Anträge auf Änderung der operationellen Programme jeweils bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres verlängern, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.




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