Für alle Anträge und Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
Die
EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel
427 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.