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Abschnitt 5 - EU-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung (EU-ObstGemüseDV k.a.Abk.)


Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 19 Muster und Formulare



Für alle Anträge und Meldungen können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.


§ 20 (aufgehoben)







§ 21 Aufheben von Vorschriften


§ 21 ändert mWv. 1. Juli 2008 EG-ObstGemüseDV

Die EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.


§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.




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