(1) Wer nach Artikel 12 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2068 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung - gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten (ABl. L 301 vom 18.11.2015, S. 39) kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse oder Einrichtungen für den Einsatz in Deutschland in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass in Bedienungsanleitungen und in zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen die nach Artikel 12 Absatz 3 und 5 Satz 1 und 2 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Informationen in deutscher Sprache enthalten sind.
(2)
1Wer aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase abfüllt oder abgibt, hat sicherzustellen, dass die Behälter, in denen die Treibhausgase abgegeben werden, gemäß Satz 2 gekennzeichnet sind.
2Die Kennzeichnung muss die Angaben nach Artikel 12 Absatz 6 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung
(EU) 2015/2068 enthalten.
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§ 10 ChemKlimaschutzV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.02.2017) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder 2. ... dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Behälter gekennzeichnet ist. ...
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
Artikel 1 ChemKlimaschutzVÄndV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung ... 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Kennzeichnung (1) Wer nach Artikel ... a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 enthalten." 8. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: „§ 8 Sonstige ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 7 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder ... dass eine dort genannte Information enthalten ist, oder 2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Behälter gekennzeichnet ...