Nach §
27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des
Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach §
9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt.
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V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148