Artikel 1 - Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung (46. KosmetikVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1226 (Nr. 29); Geltung ab 16.11.2008
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 16. November 2008 KosmetikV § 6a, Anlage 2

Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Mai 2008 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 6a wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Kosmetische Mittel, die § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A in der jeweils am 16. November 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 16. Februar 2009 an den Endverbraucher abgegeben werden."

2.
Der Anlage 2 Teil A wird folgende Position angefügt:

Lfd.
Nr.
Stoff Einschränkungen Obligatorische Angabe
der Anwendungs-
bedingungen und
Warnhinweise auf
der Etikettierung
Anwendungs-
gebiet und/oder
Verwendung
Zulässige
Höchstkonzentration
im kosmetischen
Fertigerzeugnis
Weitere
Einschränkungen
und Anforderungen
abcdef
„102Glyoxal
(INCI)
CAS-Nr. 107-22-2
EINECS-Nr. 203-474-9
 100 mg/kg".   




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