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Fünfzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Fünfzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2008 - 15. KOV-AnpV 2008)


Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2008 BVG § 14, § 15, § 31, § 32, § 33, § 33a, § 35, § 36, § 40, § 41, § 46, § 47, § 51, § 53

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 wird die Angabe „142" durch die Angabe „144" ersetzt.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „116" durch die Angabe „117" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „1,780" durch die Angabe „1,800" ersetzt.

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30 in Höhe von 120 Euro,

von 40 in Höhe von 164 Euro,

von 50 in Höhe von 221 Euro,

von 60 in Höhe von 279 Euro,

von 70 in Höhe von 387 Euro,

von 80 in Höhe von 468 Euro,

von 90 in Höhe von 562 Euro,

von 100 in Höhe von 631 Euro.

Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60 um 24 Euro,

von 70 und 80 um 30 Euro,

von mindestens 90 um 37 Euro."

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 72 Euro,

Stufe II 150 Euro,

Stufe III 224 Euro,

Stufe IV 299 Euro,

Stufe V 373 Euro,

Stufe VI 449 Euro."

4.
§ 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 387 Euro,
von 70 oder 80 468 Euro,
von 90 562 Euro,
von 100 631 Euro."


5.
In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe „25.975" durch die Angabe „26.339" ersetzt.

6.
In § 33a Abs. 1 wird die Angabe „68" durch die Angabe „69" ersetzt.

7.
§ 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „263" durch die Angabe „266" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „450, 638, 820, 1.066 oder 1.311" durch die Angabe „455, 645, 829, 1.078 oder 1.325" ersetzt.

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „1.506" durch die Angabe „1.523" und die Angabe „755" durch die Angabe „763" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „1.506" durch die Angabe „1.523" ersetzt.

9.
In § 40 wird die Angabe „374" durch die Angabe „378" ersetzt.

10.
In § 41 Abs. 2 wird die Angabe „414" durch die Angabe „419" ersetzt.

11.
In § 46 werden die Angabe „106" durch die Angabe „107" und die Angabe „197" durch die Angabe „199" ersetzt.

12.
In § 47 Abs. 1 werden die Angabe „185" durch die Angabe „187" und die Angabe „257" durch die Angabe „260" ersetzt.

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Angabe „507" durch die Angabe „513" und die Angabe „353" durch die Angabe „357" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „93" durch die Angabe „94" und die Angabe „68" durch die Angabe „69" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „287" durch die Angabe „290" und die Angabe „208" durch die Angabe „210" ersetzt.

14.
In § 53 Satz 2 werden die Angabe „1.506" durch die Angabe „1.523" und die Angabe „755" durch die Angabe „763" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.