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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429 (Nr. 32); aufgehoben durch § 12 V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-99 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte

1.
Maschinenbau,

2.
Feinmechanik oder

3.
Werkzeugbau.

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