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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin (FeinwerkMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1429 (Nr. 32); aufgehoben durch § 12 V. v. 07.07.2010 BGBl. I S. 888
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-99 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,

6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Prüfen und Messen,

9.
Fügen,

10.
Manuelles Spanen und Umformen,

11.
Maschinelles Bearbeiten,

12.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,

13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,

14.
Programmieren von numerisch gesteuerten Geräten, Maschinen oder Anlagen,

15.
Maschinelles Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen unter Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren,

16.
Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektropneumatischen Steuerungen,

17.
Montieren und Inbetriebnehmen,

18.
Instandhalten von technischen Systemen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FeinwerkMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwerkMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FeinwerkMAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die ...
Anlage FeinwerkMAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Informationen beschaffen und bewerten b) Gespräche mit ... Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- ... 7 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ... 8 Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) a) Ebenheit und Rauigkeit von Werkstücken prüfen b) ... messen 9 Fügen (§ 4 Abs. 2 Nr. 9) a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge- ... 10 Manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Abs. 2 Nr. 10) a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der ... 11 Maschinelles Bearbeiten (§ 4 Abs. 2 Nr. 11) a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen ... 12 Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 2 Nr. 12) a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion ... technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden b) Hydraulik- und ... Kontrol- lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 4 Abs. 2 Nr. 6) a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen b) ... 3 Qualitätsmanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 7) a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be- ... 4 Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und ... und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen; Wärme- behandlung (§ 4 Abs. 2 Nr. 13) a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme- behandlung, ... von nu- merisch gesteuerten Ge- räten, Maschinen oder Anlagen (§ 4 Abs. 2 Nr. 14) a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten- träger ... unter Anwendung ver- schiedener Fertigungs- verfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 15) a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, ... hydraulischen, pneumati- schen und elektropneu- matischen Steuerungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 16) a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal- tungen aufbauen, ... 9 Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 17) a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente nach ... 10 Instandhalten von tech- nischen Systemen (§ 4 Abs. 2 Nr. 18) a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorge- gebene Werte ... 4 1 Fügen (§ 4 Abs. 2 Nr. 9) a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das ... 2 Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 17) a) Maschinen oder Systeme, insbesondere zu verbun- denen ... 1 Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 17) a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge- samtfunktion zu ... 2 Prüfen und Messen (§ 4 Abs. 2 Nr. 8) a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen- dungszweck ... unter Anwendung ver- schiedener Fertigungs- verfahren (§ 4 Abs. 2 Nr. 15) a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfah- ren, ... 2 Montieren und Inbetrieb- nehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 17) a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrich- tungen, Lehren ...