Das
Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch §
22 Abs. 1 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter in Bund und Ländern" durch die Wörter des Bundes" ersetzt.
- 2.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu den §§ 72 bis 76 werden wie folgt gefasst:
§§ 72 bis 76 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst:
§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern".
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter und der Länder" gestrichen.
- 4.
- § 71 wird wie folgt gefasst:
§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach §
14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 4 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) sowie in §
84 Abs. 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.
(2) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach §
14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in §
14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c und §
84 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.
(3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden entsprechend Absatz 1 erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
(4) Die in Absatz 3 Satz 1 genannten Versorgungsbezüge werden ab 1. Januar 2008 um 3,0 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für
- 1.
- Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
- 2.
- Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
- 3.
- den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).
(5) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,19 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der
Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
(6) Für die Anpassung nach den Absätzen 1 und 3 und die weitere Anpassung nach den Absätzen 2 und 4 erfolgt die Verminderung nach §
69e Abs. 3 mit dem fünften Anpassungsfaktor."
- 5.
- Die §§ 72 und 73 werden aufgehoben.
- 6.
- § 107a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung (1)" und die Wörter mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- § 108 wird wie folgt gefasst:
§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das
Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150