Artikel 12 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)

Artikel 12 Änderung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 2. BesÜV § 12a (neu)

Nach § 12 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt:

 
„§ 12a Anwendungsregelung für den Bund

(1) § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sind für Beamte auf Widerruf des Bundes bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden.

(2) § 2 Abs. 1 ist auf Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 10 und höher, Soldaten der Besoldungsgruppen A 10 und höher sowie Bundesrichter bis zum 31. März 2008 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 12 BBVAnpG 2008/2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 BBVAnpG 2008/2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2008/2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 ...


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