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§ 4 - Handelsklassengesetz (HdlKlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.1972 BGBl. I S. 2201; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 30 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 23.11.1972; FNA: 7849-2 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 4



Bevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen werden, soll das Bundesministerium die beteiligten Wirtschaftskreise und die Verbraucher anhören. Es kann zu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher bilden und Sachverständige hinzuziehen.