Synopse aller Änderungen des Handelsklassengesetz am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 410 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HdlKlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 410 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität und des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der Marktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen einführen.

(2) Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die in der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen Tierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei gewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel; ausgenommen sind die den Vorschriften des Weingesetzes unterliegenden Erzeugnisse.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung



(3) Soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnliche Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1. Vorschriften nach den §§ 2 und 3 erlassen,

2. das Zuwiderhandeln gegen bestimmte in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union enthaltene Gebote oder Verbote mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro bedrohen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vorschriften zu erlassen über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, soweit die Voraussetzungen für die Nichtanwendung nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt oder bestimmbar sind.



Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung von in Satz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vorschriften zu erlassen über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Verkaufsnormen oder ähnlichen Vorschriften, die einer Regelung nach diesem Gesetz entsprechen, soweit die Voraussetzungen für die Nichtanwendung nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt oder bestimmbar sind.

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die Überwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, während der Geschäftszeit



(1) 1 Die Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2 Die Überwachung beim Verbringen in das Inland oder aus dem Inland kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(2) 1 Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, während der Geschäftszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen;

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4. Auskunft verlangen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.



2 Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, daß die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung beim Verbringen in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Erzeugnisse im Sinne des § 1 für den Betriebsinhaber in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Überwachung beim Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu regeln.



(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Überwachung beim Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu regeln.

(heute geltende Fassung) 

§ 8


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die auf Grund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen der Ermächtigungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern oder aufzuheben.



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, die auf Grund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen der Ermächtigungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern oder aufzuheben.

(2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Überwachung der Vorschriften, die auf Grund des in Absatz 1 genannten Gesetzes erlassen worden sind.

(3) Soweit in Bußgeldvorschriften Verweisungen auf § 7 des in Absatz 1 genannten Gesetzes enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes.






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