(1) In §
2 Abs. 3 des
Bundesdisziplinargesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, werden das Wort oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort Innern" die Wörter oder einer Hilfeleistung im Ausland" eingefügt.
- 1.
- In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort Dienstleistungspflichtigen" die Angabe im Spannungs- oder Verteidigungsfall" eingefügt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:
(1) Vorschläge zur Unabkömmlichstellung können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist."
- b)
- Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird aufgehoben.
(3) In §
83 des
Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 10 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die Wörter oder die Sicherung der Operationsfreiheit" gestrichen und das Wort Truppen" durch das Wort Streitkräfte" ersetzt.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147