§
17 der
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom
13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die durch Artikel
2 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 werden in Nummer 5 am Ende das Wort und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am Ende der Punkt durch das Wort und" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
7. die Angabe, ob und wie viele Stimmrechte durch Ausübung des durch Finanzinstrumente nach § 25 Abs. 1 Satz 1 verliehenen Rechts, Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, erlangt wurden."
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im einleitenden Satzteil wird die Angabe Nr. 1 und 2" durch die Angabe Nr. 1, 2, 4 und 6" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Satzteil vor dem Semikolon wie folgt gefasst:
die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimmrechten und des Anteils an Stimmrechten, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können, sowie die Angabe, ob die Schwelle mit der Summe überschritten, unterschritten oder erreicht wurde".
- c)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
2a. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestände, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
- 2b.
- die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung,".
- d)
- Nummer 4 wird gestrichen.
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481