- 1.
- sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen,
- 2.
- das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Anerkennung geleistet werden.
(2) Bei schwerwiegenden Verstößen der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gegen die Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§
8 bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§
15 und
16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerkennung aufzuheben.
(3) Die Aufhebung nach den Absätzen 1 und 2 wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes vorlagen. Bei Aufhebung der Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 sowie bei Widerruf, Aufhebung oder Erledigung der Anerkennung in anderer Weise gelten die Wagniskapitalbeteiligungen der Gesellschaft als an eine nicht als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Gesellschaft veräußert.
(4) Werden der Bundesanstalt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen des §
7 Abs. 2 genügt, kann sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betroffenen Geschäftsleiters verlangen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470