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§ 21 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 21 Übergangsvorschriften



(1) Abweichend von § 3 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 1. März 2009 führen, wenn am Tag nach der Verkündung die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 1. März 2009 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(2) § 9 Abs. 1 und 5 ist für die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch die Bundesanstalt eine Frist von zwei Jahren verstrichen ist.

 
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