Artikel 7 - Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)

Artikel 7 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2008 FinDAG § 16

In § 16 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" ein Komma und das Wort „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 7 MoRaKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 MoRaKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoRaKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 7 GwBekErgG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672), wird wie folgt geändert: 1. ...


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