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§ 4 - Leistungsbezügeverordnung FH Bund (FHBLeistBV)

V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3550
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 2032-1-33 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 4 Funktions-Leistungsbezüge



(1) Für die Zeit der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge vergeben werden. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind unter Beachtung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes) die mit der Funktion oder Aufgabe verbundene individuelle Verantwortung oder Belastung zu berücksichtigen.

(2) Berücksichtigungsfähig können auch Aufgaben und Funktionen sein, die in einer Nebenfunktion zum Hauptamt wahrgenommen werden.

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Zitierungen von § 4 FHBLeistBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FHBLeistBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FHBLeistBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FHBLeistBV Sonstige Bestimmungen
... Leistungsbezüge nach den §§ 2 bis 4 können grundsätzlich nebeneinander wie auch neben Forschungs- und Lehrzulagen nach ... sie. (3) Über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den §§ 3 und 4 sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 5 entscheidet mit Zustimmung der ...