Artikel 4 - Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)

Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 VAG § 57, § 80c (neu), § 80d (neu), § 80e (neu), § 80f (neu), § 83

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 80b wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung".

b)
Nach dem neuen Untertitel 4 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„§ 80c Verpflichtete Unternehmen

§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung".

2.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geldwäschegesetzes" gestrichen.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 80d bis 80f sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Über die Prüfung ist gesondert zu berichten."

3.
Nach § 80b wird nachfolgender Unterabschnitt eingefügt:

„4. Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

§ 80c Verpflichtete Unternehmen

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte betreiben, die unter die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen fallen, oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

§ 80d Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation angemessene Systeme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Versicherungsunternehmen verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind. Liegen solche Sachverhalte vor, ist diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines Verdachtsfalls prüfen zu können. Sofern sich Versicherungsunternehmen hierbei Datenverarbeitungssystemen bedienen, dürfen sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.

(2) Sofern ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c eine Innenrevision vorhält, hat diese mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Pflichten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Ein Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist jeweils der Geschäftsleitung, dem Geldwäschebeauftragten sowie der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben als Mutterunternehmen hinsichtlich einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4, einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5 oder § 104a Nr. 3 oder eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 104k Nr. 4 in Bezug auf ihre Niederlassungen und mehrheitlich in ihrem Eigentum befindliche Unternehmen, die Verträge im Sinne von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und § 80e sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen, soweit dies nach dem Recht des Staates, in dem die Niederlassung oder das Unternehmen ansässig ist, jeweils zulässig ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 4. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nach dem Recht des betroffenen Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, nicht zulässig sind, hat das übergeordnete Unternehmen die Aufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten und zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Für den Fall, dass am ausländischen Sitz einer Niederlassung oder eines Unternehmens strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

§ 80e Vereinfachte Sorgfaltspflichten

(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen:

1.
bei Verträgen im Sinne von § 80c, wenn die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 1.000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2.500 Euro beträgt;

2.
bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;

3.
bei Rentensystemen, Pensionsplänen oder vergleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen, wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte an Dritte zu übertragen;

4.
in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Vertrag liegt in Schriftform vor,

b)
die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten,

c)
das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes,

d)
im Vertrag wurde ein maximaler Schwellenwert im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 festgesetzt und

e)
die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen;

5.
bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus:

a)
die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,

b)
das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und

c)
während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

§ 80f Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

(1) Die Pflicht zur Identifizierung des Versicherungsnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes gilt abweichend von § 4 Abs. 3 des Geldwäschegesetzes als erfüllt, wenn ein Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Befugnis eingeräumt hat, die Prämien im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut einzuziehen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Ist der Einzug einer Prämie von dem vom Versicherungsnehmer benannten Konto nicht möglich, hat das Versicherungsunternehmen die Identifizierung des Versicherungsnehmers nachzuholen.

(2) Wird in einem Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages oder einer beruflichen Tätigkeit des Versicherten abgeschlossen wird, vereinbart, dass die Prämienzahlung über ein im Vertrag bezeichnetes Konto des Versicherungsnehmers erfolgen soll, gilt die Identifizierung des Versicherungsnehmers als erfüllt, wenn das Versicherungsunternehmen feststellt, dass die Prämienzahlung tatsächlich über das vereinbarte Konto erfolgt.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes darf ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c die Überprüfung der Identität des Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung vornehmen. In diesem Fall muss die Überprüfung spätestens zu dem Zeitpunkt abgeschlossen sein, an dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt."

4.
§ 83 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 80d bis 80f oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c bedeutsam ist."

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Zitierungen von Artikel 4 GwBekErgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GwBekErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwBekErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)
G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
Artikel 4 FMStG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert: Dem ...


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