Artikel 8 - Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)

Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 FinDAGKostV Anlage

In der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), werden in der Anlage (zu § 2 Abs. 1) die Nummern 7.1 bis 7.3 durch folgende Nummern ersetzt:

„7.1Anordnung zur Schaffung von internen
Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9
Abs. 2 Nr. 2 GwG
(§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG)
250
7.2Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
die auf Grund der institutsinternen
Risikosituation erforderlich sind
(§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG)
500”.


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Zitierungen von Artikel 8 GwBekErgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 GwBekErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwBekErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert: 1. ...


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