§ 5 Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zu einer Prüfung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses muss schriftlich unter Angabe der beantragten Zeugnisart spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde erfolgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 FlugfunkV Zulassung zur Prüfung (vom 01.05.2012) ... 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind, 2. die Anmeldeunterlagen nach § 5 vollständig sind und 3. die Prüfungsgebühren nach § 18 eingegangen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV ... vorgeschriebenen Prüfung." b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" und der ... zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung verbunden werden. Die §§ 5 , 6 Nummer 2 und 3, § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind entsprechend ...
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