§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:
- 1.
- das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder
- 2.
- das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.
(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.
(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.
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interne VerweiseAnlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019) ... 5 Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13 , 13a oder 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr ( § 13 ) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ ...
Zitat in folgenden NormenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV ... 5 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13 ) 35 c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV ... der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird." 4. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „militärischen Erlaubnisscheines für den ... Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst" ersetzt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Erwerb von ... 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert: a) Die Wörter „nach § 12, § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, 13a oder ... 12, § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13 , 13a oder 14" ersetzt. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr ( § 13 ) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV ... 7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13 ) 37 c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV ... erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird." 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ...
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