§ 13 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
|

§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder einer Militärischen Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:

1.
das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder

2.
das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.

(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.

(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse V. v. 11. März 2019 BGBl. I S. 330 m.W.v. 1. Juni 2019

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 13 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 330
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183
aktuellvor 01.05.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 13 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... 5 Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13 , 13a oder 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr ( § 13 ) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
... 5 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14   a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13 ) 35 c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird." 4. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „militärischen Erlaubnisscheines für den ... Lizenz für den Flugverkehrskontrolldienst" ersetzt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Erwerb von ... 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert: a) Die Wörter „nach § 12, § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, 13a oder ... 12, § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13 , 13a oder 14" ersetzt. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:  ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr ( § 13 ) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... 7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14   a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § ... Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13 ) 37 c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird." 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed