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§ 12 - Verordnung über Flugfunkzeugnisse (FlugfunkV)

V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Geltung ab 30.08.2008; FNA: 96-1-49 Luftverkehr
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§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung



(1) 1Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. 2Hierbei entspricht:

1.
die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;

2.
die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I und

3.
die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des AZF.

(2) 1Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.





 

Frühere Fassungen von § 12 FlugfunkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 11.03.2019 BGBl. I S. 330
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
vom 07.02.2012 BGBl. I S. 183
aktuellvor 01.05.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 FlugfunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FlugfunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugfunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 FlugfunkV (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.06.2019)
... (§ 11) 81 5 Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12 , 13, 13a oder 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 ... 12, 13, 13a oder 14 a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35 b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Anhang 2 2. FlugfunkVÄndV
... 11) 81 5 Bearbeiten eines Antrags nach § 12 , § 13 oder § 14   a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ... oder § 14   a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35 b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV
... der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S.1) gilt Absatz 3 entsprechend." 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 8. In Anlage 2 wird Nummer 5 wie folgt geändert: a) Die Wörter „nach § 12 , § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12, 13, ... „nach § 12, § 13 oder § 14" werden durch die Wörter „nach den §§ 12 , 13, 13a oder 14" ersetzt. b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV
... § 21 30 7 Bearbeiten eines Antrags nach § 12 , § 13 oder § 14   a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ... oder § 14   a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35 b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV
... wie folgt gefasst: „(2) § 8 gilt entsprechend." 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...