(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flugfunkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber
- 1.
- in grober Weise gegen wichtige Funkvorschriften, insbesondere solche über die zur Ausübung des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnisse, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festgelegten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung, verstoßen hat oder
- 2.
- entgegen den Bestimmungen des § 2 Absatz 2 bis 4 dieser Verordnung den Sprechfunkverkehr ausübt.
(2) Die Bundesnetzagentur entzieht das Flugfunkzeugnis, wenn der Inhaber es ablehnt, sich einer angeordneten Nachprüfung nach
§ 11 zu unterziehen, oder diese nicht besteht.
(3) Das Flugfunkzeugnis ist im Fall von Absatz 1 oder 2 unverzüglich an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.
(4) Für den Berechtigungsausweis nach
§ 14 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
V. v. 12.09.2008 BGBl. I S. 1834
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183