Änderung § 21 FlugfunkV vom 01.05.2012

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§ 22 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 21 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183

(Text alte Fassung)

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Diese Verordnung tritt am 30. August 2008 in Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.

(2) § 15 tritt am 29. November 2008 in Kraft.






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