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Änderung Anlage 1 FlugfunkV vom 01.05.2012

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Anlage 1 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
Anlage 1 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst

(Text neue Fassung)

1 Prüfung für den Erwerb des BZF II

1.1 Kenntnisse

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Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.1.1 rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.3
Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;

1.1.4
Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.5
die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;

1.1.5.1
Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

1.1.5.2 Luftverkehrsordnung
einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

1.1.5.3
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

1.1.5.4
Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.



Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:

1.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

1.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;

1.1.3
Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;

1.1.4
die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:

1.1.4.1
Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

1.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung
einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

1.1.4.3
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

1.1.4.4
Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

1.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst

2.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

2.1.1 Kenntnisse
gemäß 1.1;

2.1.2 In
Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.



1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

2 Prüfung für den Erwerb des BZF I

2.1 Kenntnisse gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1.

2.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

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2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;

2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

2.2.4 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.

2.2.5 In
der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst



2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache;

2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;

2.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.

3 Prüfung für den Erwerb des BZF E

3.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

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3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;

3.1.2
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

3.1.3
Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.



3.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

3.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;

3.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;

3.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:

3.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

3.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich
der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

3.1.4.3
Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

3.1.4.4
Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

3.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

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3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;

3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern
und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

3.2.4 In
der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2



3.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

4 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF

4.1 Kenntnisse

vorherige Änderung nächste Änderung

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.



Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

4.1.1 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;

4.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

4.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren;

4.1.4 in der vereinfachten Prüfung
gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1.

4.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

vorherige Änderung

4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;

4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3.



4.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

4.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;

4.2.3 in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;

4.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich
Fertigkeiten nach 1.2 nachzuweisen.

5 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E

5.1 Kenntnisse
gemäß 4.1

5.2 Fertigkeiten gemäß 4.2.1 und 4.2.2