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Änderung Anlage 2 FlugfunkV vom 01.06.2019

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Anlage 2 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF II | 80

b) zum Erwerb des BZF I | 95

c) zum Erwerb des BZF E | 85

2 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9) |

a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie | 56

b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis | 63

c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis | 71

d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis | 75

e) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis | 83

f) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis | 66

g) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis | 73

3 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II | 80

b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II | 91

c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I | 86

d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E | 86

4 | Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) | 81

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5 | Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 |

(Text neue Fassung)

5 | Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14 |

a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35

vorherige Änderung

b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
13) | 35



b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
an
Inhaber einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§
13) oder an Inhaber
von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst
(§ 13a)
| 35

c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) | 47

d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne verein-
fachte Prüfung | 43

e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter
Prüfung | 82

6 | Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich
Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge-
rungsprüfung | 86

7 | beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs-
ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35

8 | Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 | 23

9 | Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 | 20

10 | Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 | 35



(heute geltende Fassung)