(1) 1Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgreich abgeschlossen hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. 3Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. 4Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. 5Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. 6Die Konzeption der Durchführung der praktischen Ausbildungssituation ist vorab schriftlich einzureichen. 7Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960