(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,
- 2.
- die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.
(3)
1Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach
§ 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,
- 2.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,
- 3.
- die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.
(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach
§ 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach
§ 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 VersFaWiPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019) ... auf eine ganze Zahl zu runden: 1. das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3 , 2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die ... arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3, 2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2. ... Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie 3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2 . (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach ...