Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG (DeutschePostAGWidAnO k.a.Abk.)

A. v. 10.10.2007 BGBl. 2008 I S. 1767; aufgehoben durch § 7 A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 2030-14-160 Beamte
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I. Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
III. Schlussvorschriften

I. Erlass von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden



(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und gemäß § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den selbständigen Niederlassungen, Geschäftsbereichen und Shared Service Centern (SSC), soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2 nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 übertragen wir in Angelegenheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts, des Umzugskostenrechts und in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes der Service Niederlassung Human Resources Deutschland (SNL HR Deutschland) in Köln, auch soweit die selbständigen Niederlassungen, Geschäftsbereiche und Shared Service Center den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.

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II. Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis



Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) übertragen wir die sich aus § 1 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I dieser Anordnung genannten Einrichtungen, soweit sie nach Abschnitt I dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.

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III. Schlussvorschriften


III. ändert mWv. 1. August 2007 DeutschePostAGWidAnO

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Post AG vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1545) außer Kraft.



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