(1) Auf Grund des §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654) und gemäß §
1 Abs. 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) übertragen wir die sich aus §
1 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, den selbständigen Niederlassungen, Geschäftsbereichen und Shared Service Centern (SSC), soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben und nach Absatz 2 nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 übertragen wir in Angelegenheiten der Arbeitszeit, der Besoldung, des Reisekostenrechts, des Umzugskostenrechts und in Beihilfeangelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes der Service Niederlassung Human Resources Deutschland (SNL HR Deutschland) in Köln, auch soweit die selbständigen Niederlassungen, Geschäftsbereiche und Shared Service Center den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
1 Abs. 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und Abschnitt I der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Post AG vom
27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1185) übertragen wir die sich aus §
1 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I dieser Anordnung genannten Einrichtungen, soweit sie nach Abschnitt I dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.