Auf Grund des §
17c Abs. 3 sowie des §
79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§
18 und
23, dieser in Verbindung mit §
79 Abs. 1a, des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die
EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz AT 46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
25. April 2008 (BGBl. I S. 764), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort für" die Wörter ein Tier," eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
(2a) Die zuständige Behörde kann die Impfung anderer als in Absatz 1a bezeichneter empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit einem Impfstoff im Sinne des Absatzes 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist."
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Folgender Absatz wird dem bisherigen Wortlaut vorangestellt:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2a
zuwiderhandelt."
- b)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Mai 2008.