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Verordnung zur Ablösung der Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (SchAusrVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 181; Geltung ab 01.07.2026
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Eingangsformel





Artikel 1 Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2026 SchAusrV

(gesamter Text siehe Schiffsausrüstungsverordnung - SchAusrV)


Artikel 2 Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 WSBGebV Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 24 bis Nummer 29 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „§ 6 SchAusrV" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV, § 4 Absatz 1 Nummer 1, § 29 Absatz 5 SchAusrV" ersetzt.

2.
In Nummer 146 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 SchAusrV" ersetzt.

3.
In Nummer 147 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 4 Absatz 1 SchAusrV" durch die Angabe „§ 23 Absatz 3 SchAusrV" ersetzt.

4.
In den Nummern 148 bis Nummer 151 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „§ 6 Absatz 2 SchAusrV" durch die Angabe „§ 29 Absatz 5 SchAusrV" ersetzt.

5.
In Nummer 152 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV" durch die Angabe „§ 29 Absatz 2 und 3 SchAusrV" ersetzt.

6.
In Nummer 153 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 SchAusrV" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juli 2026 SchAusrV § 10 (neu)

Die Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1913), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt:

§ 10 Außerkrafttreten".

2.
Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt:

§ 10 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft."


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr

Patrick Schnieder


Anhang EU-Rechtsakte:



1.
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) geändert worden ist

2.
Beschluss (EG) Nr. 768/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)

3.
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146; L 146 vom 11.6.2018, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 vom 30. April 2021 (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 45) geändert worden ist

4.
Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 64)

5.
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/40 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) geändert worden ist