§ 12 - Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)

Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-3 Bundesbürgschaften
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§ 12 Verwaltungskosten


§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.

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Zitierungen von § 12 StFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 StFG Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten. (5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Artikel 4 CovStMG Folgeänderungen
... durch das Wort „Stabilisierungsfondsgesetzes" ersetzt. 2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz" durch das Wort ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... Kontrolle § 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung § 12 Verwaltungskosten § 13 Befristung und Länderbeteiligung Teil 4 ... nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten. (5) Die §§ 10a, 11 und 12 gelten entsprechend. § 26 Befristung; Verordnungsermächtigung  ...


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