(
1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des §
6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des §
35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des
Gewerbesteuergesetzes und des §
19 Absatz 3 Nummer 2 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in §
6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt.
(3) Abweichend von §
1 Absatz 1 Nummer 6 des
Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des §
4 des
Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des §
8 Absatz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes sind nicht bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt Verluste erzielt.
(4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen im Sinne des §
8a Absatz 1 Satz 1 übertragen worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist §
19 Absatz 1 und 2 der
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
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G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543