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Änderung § 19 StFG vom 29.12.2020

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§ 19 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 19 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur und der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend. 2 Für die Kosten, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.

(2)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach Absatz 1 Satz 2;

2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie des Absatzes 1 Satz 2 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.

(3)
In der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die §§ 3d und 3e gelten hinsichtlich der Kosten der Finanzagentur entsprechend.

(2)
Für Auslagen, die dem Bundesministerium der Finanzen oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie den nach diesem Gesetz vorgesehenen Gremien für Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 dieses Gesetzes entstehen, können das Bundesministerium der Finanzen oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung verlangen.

(3) Die §§ 3d und 3e Absatz 1 bis 3 gelten hinsichtlich der Kosten der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.

(4)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1. zur Kostenerstattung und zu Kostenerstattungsverfahren sowie zu den Zahlungspflichtigen nach § 3e und nach den Absätzen 1 bis 3;

2. mit sonstigen Regelungen, die zur Deckung der Kosten entsprechend der Maßgabe der §§ 3d und 3e sowie der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind, die bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsstabilisierung anfallen.

(5)
In der nach Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

(heute geltende Fassung)