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Änderung § 11 StFG vom 29.12.2020

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§ 11 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 11 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf. 2 Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf.

(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(3) 1 Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2 Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. 3 Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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