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Änderung § 11 StFG vom 04.11.2022

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§ 11 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung
§ 11 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung


(Text neue Fassung)

§ 11 Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung


vorherige Änderung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf.

(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.



(1) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Fonds auf.

(2) Die Haushalts- und Vermögensrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt. 2 Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundstages sind regelmäßig über den aktuellen Sachstand zu unterrichten. 3 Das Gremium nach § 10a dieses Gesetzes ist in allen Fällen von wesentlicher Bedeutung unverzüglich zu unterrichten.



(heute geltende Fassung)