Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26d StFG vom 04.11.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 StFGÄndG am 4. November 2022 und Änderungshistorie des StFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26d StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung
§ 26d StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26d Rechnungslegung


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. 2 Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.


Anzeige